Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma EXCOLOR
(1) Geltung
a) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für alle Verträge zwischen dem Kunden und der Fa. EXCOLOR ausschließlich die nachstehenden Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende Regelungen in Einzelverträgen und oder einer Auftragsbestätigung, in der mindestens der Umfang der geschuldeten Leistung und die Vergütung geregelt sind, und in Rahmenverträgen haben vorrangige Geltung. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fa. EXCOLOR gelten dann ergänzend.
b) Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie von der Fa. EXCOLOR ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
– Bei sich widersprechenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben diejenigen der vorrangige Geltung.
c) Alle von der Fa. EXCOLOR unterbreiteten Angebote sind freibleibend bis zum Vertragsabschluss. Ersatzansprüche gegen die Fa. EXCOLOR aus der Rücknahme eines Angebotes sind ausgeschlossen. Einzelverträge kommen durch Auftrag des Kunden und Annahme durch die Fa. EXCOLOR zu Stande.
d) Eine schriftliche Auftragsbestätigung erfolgt nur bei Vereinbarung mit dem Kunden.
(2) Angebote und Bestätigungsschreiben
a) Alle Angebote sind freibleibend.
b) Vereinbarungen mit Beauftragten bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
(3) Auftragsbestätigung und -ausführung
a) Bei Auftragserteilung wird eine Bestätigung mit Ausführungstermin zugestellt.
b) Der Ausführungstermin wird bei Bedarf mit dem Kunden abgesprochen. Soweit dies nicht erfolgt oder Termine zur Leistungserbringung im Einzelvertrag festgelegt sind, ist die geschuldete Leistung entsprechend der zeitlichen Anforderung des jeweiligen Auftraggebers schnellstmöglich zu erbringen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.
c) Anspruch auf termingerechte Auftragsausführung laut Auftragsbestätigung besteht nur nach gesondertem schriftlichen Einverständnis.
d) Bei Auftragsausführung ist bei Bedarf der Zugang zu Wasser und Strom offenzuhalten.
e) Nach Auftragsausführung sind die geleisteten Arbeiten von einem Bevollmächtigten beim Techniker schriftlich der Fa. EXCOLOR zu bestätigen.
(4) Serviceverträge
a) Soweit nicht anders vereinbart, gelten die im Servicevertrag beschriebenen Vereinbarungen.
b) Eine Änderung der Vereinbarungen bedarf der schriftlichen Bestätigung.
(5) Zahlung
a) Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig und zahlbar binnen zehn Tagen. Binnen 14 Tagen ab Fälligkeit tritt Verzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Mit Verzugseintritt stehen der Fa. EXCOLR Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.
b) Wird die Leistung auf Grund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt die Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang gesondert aufzuführen sind.
c) Zahlungsbedingungen für Serviceverträge gelten laut den Vereinbarungen im Servicevertrag.
d) Alle Beträge sind Netto-Beträge, also zuzüglich der Umsatzsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe, die zu Lasten des Kunden berechnet.
e) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch die Fa. EXCOLOR und Beanstandungen des Kunden müssen schriftlich spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
f) Gegen Forderungen der Fa. EXCOLOR ist eine Aufrechnung oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
(6) Gewährleistung
a) Mängel und Schlechtleistungsrügen sind gegenüber der Fa. EXCOLOR binnen 5 Tagen ab vollständiger Leistungserbringung, bei Teilleistungen nach Erbringung der Teilleistung bei der Fa. EXCOLOR schriftlich geltend zu machen und detailliert zu begründen. Die Fa EXCOLOR ist in diesem Falle zur eigenen Nacherfüllung berechtigt, respektive Nacherfüllung vom Vertragspartner zu verlangen.
b) Die Fa. EXCOLOR einschließlich Mitarbeitern, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, ist zum Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, für Mängel und Mangelfolgeschäden nur verpflichtet, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, und soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. Dies gilt auch für Verzug von weiteren Auftragnehmern der Graffiti Frei GmbH, deren Leistungen zur Erbringung der Leistung der Fa. EXCOLOR erforderlich sind, soweit die Fa. EXCOLOR diesen Verzug beim Dritten nicht zu vertreten hat. Bei höherer Gewalt oder vom Vertragspartner zu vertretenden Verzögerungen der Leistungserbringung durch die Graffiti Frei GmbH wird diese von der Einhaltung der Ausführungsfristen befreit. Diese verlängern sich um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Frist für die Wiederaufnahme der Tätigkeit durch die Fa. EXCOLOR. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. Der Ersatz von Vermögensschäden ist ausgeschlossen. In jedem Fall wird Haftung auf einen Betrag von € 25.000,- pro Schadensfall beschränkt.
c) Für entstandene Schäden aufgrund eines mangelhaften Untergrundes wird nicht gehaftet.
d) Auf versiegelte Flächen besteht eine Gewährleistung von 2 Jahren im Rahmen der Haltbarkeit und Wirkungsweise der Versiegelung.
(7) Gerichtsstand
a) Gerichtsstand ist Leipzig.
b) Auf alle Verträge zwischen der Fa. EXCOLOR und Dritten ist Deutsches Recht anzuwenden
(8) Gültigkeit der Bedingungen
a) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen unwirksam sein, berührt es die Geltung dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen oder weiterer Verträge nicht. Gleiches gilt beim Vorliegen einer Regelungslücke. Die unwirksame Bestimmung oder die Regelungslücke ist durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten entspricht.
b) Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, einem Rahmenvertrag, einem Einzelvertrag oder einem Einzelauftrag abweichende oder ergänzende Regelungen sowie nachträgliche Änderungen oder Streichungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
c) Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, die ihnen bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Seite während und nach der Vertragslaufzeit zu wahren. Die Vertragsparteien werden diese Verpflichtung auf ihre Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen auferlegen.
EXCOLOR Leipzig, im März 2015
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